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   BAG, 05.06.1985 - 4 AZR 527/83   

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BAG, 05.06.1985 - 4 AZR 527/83 (https://dejure.org/1985,4858)
BAG, Entscheidung vom 05.06.1985 - 4 AZR 527/83 (https://dejure.org/1985,4858)
BAG, Entscheidung vom 05. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 (https://dejure.org/1985,4858)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeiter der Bundespost - Beamtendienstposten - Tarifliche Vergütung - Tarifliche Lohngruppe - Gemischter Dienstposten

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 05.06.1985 - 4 AZR 527/83
    Andernfalls würde den Arbeitern auf Beamtendienstposten ein Rechtsvorteil eingeräumt, für den es keinen sachlichen Grund gibt, so daß sich die Tarifauslegung der Vorinstanzen auch als wenig zweckorientiert, ungerecht und kaum sinnvoll erweist (vgl. das Urteil des Senats vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 , zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 25.01.1984 - 4 AZR 628/82

    Arbeiter mit Beamtentätigkeit - Landzusteller mit Kraftwagen - Arbeiter der

    Auszug aus BAG, 05.06.1985 - 4 AZR 527/83
    ZPO zu bejahen (vgl. das Urteil des Senats vom 25. Januar 1984 - 4 AZR 628/82 - AP Nr. 1 zu § 10 TV Arb Bundespost, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
  • BAG, 23.04.1986 - 4 AZR 128/85

    Arbeiter der Bundespost - Beamtendienstposten - Unterschiedlich bewertete

    Das gilt gleicher maßen für Arbeiter mit eigentlichen Arbeitertätigkeiten, für die es tarifliche Tätigkeitsmerkmale im Lohngruppenverzeichnis gibt, wie für Arbeiter, die auf Beamtendienstposten eingesetzt sind (Bestätigung des Urteils des Senats vom 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 - zur Veröffentlichung i.d. Fachpresse vorgesehen).

    Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt und der erkennende 'Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vor gesehen) im einzelnen ausgeführt hat, enthält das anzuwendende Tarifwerk für derartige Fallgestaltungen keine speziellen Bestimmungen.

    Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr richtig erkannt, daß der Unterabsatz 1 von Absatz 12 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis nicht isoliert betrachtet und angewendet werden darf, was der Senat ebenfalls schon in dem angezogenen Urteil vom 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 - näher ausgeführt hat und daß auch für Arbeiter auf Beamtendienstposten die allgemeinenen Eingruppierungsgrundsätze der Absätze 4 und 5 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis heranzuziehen sind, so daß es auch bei solchen Fallgestaltungen wie der vorliegenden darauf ankommt, welche der verschiedenen Beamtentätigkeiten mehr als 50 v.H. der Wochenarbeitszeit ausmachen.

    Dabei nimmt das Landesarbeitsgericht mit Recht und in Übereinstimmung mit dem bereits zuvor herangezogenen Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 - Bedacht darauf, daß Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis einen ganz allgemein anerkannten Grundsatz für die Eingruppierung von Arbeitnehmern enthält, der der Üblichkeit in zahllosen Tarifverträgen entspricht, so daß in Ermangelung einer anderslautenden Verlautbarung der Tarifvertragsparteien dieser allgemeine Rechtsgrundsatz nicht auf solche Arbeiter der Beklagten zu beschränken ist, die originäre Arbeitertätigkeiten im Sinne konkreter Lohngruppen des TV Arb Bundespost ausüben, sondern auch auf solche ausgedehnt werden muß, die - wie die Klägerin - auf Beamtendienstposten eingesetzt sind.

    An diesem zutreffenden Ergebnis des Landesarbeitsgerichts ändert im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und der Revision nichts, daß vorliegend die Klägerin - anders als der Kläger des Rechtsstreits 4 AZR 527/83 - auch nicht schlüsselbewertete Beamtentätigkeiten verrichtet hat.

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 313/09

    Eingruppierung einer Logopädin nach den AVR-K

    Dies entspricht einem allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung von Arbeitnehmern (BAG 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 - AP TV Arb Bundespost § 10 Nr. 2) .
  • BAG, 25.08.2010 - 4 ABR 104/08

    Eingruppierung eines Sicherheitsbeschäftigten - Sicherheits- und

    Es handelt sich dabei um einen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung (BAG 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 - AP TV Arb Bundespost § 10 Nr. 2) .
  • BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12

    Eingruppierung - sog. Auffanglohngruppe

    Dass die Tarifvertragsparteien des TV Mindestlohn 2012 an diesen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung von Arbeitnehmern (BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 20; 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 -) bei der Bestimmung der maßgebenden Lohngruppe nicht mehr anknüpfen wollten, ist nicht ersichtlich.
  • BAG, 21.10.2009 - 4 ABR 40/08

    Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung

    Es handelt sich dabei um einen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung von Arbeitnehmern (BAG 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 - AP TV Arb Bundespost § 10 Nr. 2).
  • BAG, 14.06.1989 - 4 AZR 167/89

    Eingruppierung: Schlüsselbewertung - Deutsche Bundespost

    Die tarifliche Bestimmung des Abs. 12 Unterabs. 6 Satz 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis regelt damit für schlüsselbewertete Tätigkeiten in Ergänzung des allgemeinen Eingruppierungsgrundsatzes des Abs. 5 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis, wonach bei der Übertragung von Tätigkeiten mehrerer Lohngruppen die Entlohnung nach der Lohngruppe erfolgt, deren Tätigkeiten mehr als 50 v. H. der Wochenarbeitszeit beanspruchen (vgl. BAG Urteile vom 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 - und vom 23. April 1986 - 4 AZR 128/85 - AP Nrn. 2 u. 3 zu § 10 TV Arb Bundespost), daß die Entlohnung stets nach der Lohngruppe erfolgt, die der untersten nach Besoldungsgruppen bezeichneten Bewertung entspricht.
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